Häufige Fragen
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Was Mandanten fragen
Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung ab 3 Stunden?
Ja, nach EU-VO 261/2004 besteht ab 3 Stunden Ankunftsverspätung grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Höhe: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (1.500–3.500 km), 600 € (> 3.500 km, wenn Abflug/Ankunft unter EU-Regel fällt).
Ausnahmen: außergewöhnliche Umstände (z. B. Unwetter, politische Unruhen, Luftraumsperrungen). Normale Technikdefekte sind keine außergewöhnlichen Umstände.
Gilt EU-Fluggastrecht auch bei Nicht-EU-Airlines?
Ja, wenn der Abflug in der EU startet. Bei Flügen in die EU gilt es nur, wenn die Airline aus der EU/EWR/Schweiz stammt.
Welche Entschädigungssummen gibt es genau?
- Bis 1.500 km: 250 €
- 1.500–3.500 km: 400 €
- > 3.500 km: 600 € (bei EU-Regime)
Die Distanz bezieht sich auf die Großkreisentfernung der Reise (inkl. Umstiege).
Was zählt als außergewöhnlicher Umstand?
- Schweres Wetter (Gewitter, Sturm, Schnee, Vulkanasche)
- Luftraumsperrungen/ATC-Entscheidungen
- Sicherheitsrisiken/medizinische Notfälle
Nicht außergewöhnlich: übliche Technikdefekte, Crew-Engpässe, organisatorische Probleme.
Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu den aussergewöhnlichen Umständen.
Habe ich Anspruch auf Verpflegung & Betreuung bei Wartezeit?
Ja. Abhängig von Strecke und Dauer muss die Airline Getränke, Snacks/Mahlzeiten, zwei kostenlose Telefonate/E-Mails sowie bei Bedarf Hotel + Transfer bereitstellen.
Mein Flug wurde annulliert – was sind meine Optionen?
- Erstattung des Ticketpreises innerhalb 7 Tage oder
- Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin (nach Verfügbarkeit)
Zudem kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, außer bei rechtzeitiger Information/außergewöhnlichen Umständen.
Wann gibt es trotz Annullierung keine Ausgleichszahlung?
Wenn die Airline
- >14 Tage vorher informiert hat, oder
- 7–14 Tage vorher informiert und eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten hat, oder
- <7 Tage vorher informiert und eine fast gleichwertige Ersatzbeförderung bot,
oder bei außergewöhnlichen Umständen.
Downgrade in eine niedrigere Klasse – Entschädigung?
Ja. Oft Rückerstattung (Richtwerte):
- 30 % des Ticketpreises (bis 1.500 km)
- 50 % (1.500–3.500 km)
- 75 % (> 3.500 km)
Erhalte ich Kostenersatz (z. B. Hotel/Verpflegung), wenn die Airline nichts stellt?
Ja, angemessene Eigenaufwendungen sind erstattungsfähig. Tipp: Belege sammeln, sachlich notwendige Kosten wählen.
Zählt ein Streik als außergewöhnlicher Umstand?
Es kommt darauf an. 🙂 Häufig ja, wenn extern (Flughafen-/ATC-Streik). Bei Airline-internen Streiks ist die Lage differenziert; Gerichte haben teils keinen außergewöhnlichen Umstand angenommen. Wir prüfen gerne Ihren Einzelfall.
Sollte ich statt Geld einen Gutschein akzeptieren?
Nur wenn freiwillig. Wir empfehlen Auszahlung – Vouchers können befristet/gebunden sein.
Gilt das auch für Geschäftsreisen/Diensttickets?
Ja. Anspruch hat die/der Reisende, nicht der Zahler. Im Unternehmen sollte intern geklärt sein, wer die Zahlung erhält.
Gilt EU-261 auch für Kinder/Babys?
Ja, bei eigenem Sitzplatz/entgeltlicher Beförderung. Bei Infant-Tarifen ohne Sitz oft kein Ausgleichsanspruch.
Was, wenn Airline nicht reagiert?
Nach Fristablauf: Meine-Fluggastrechte.de beauftragen und ggf. zusammen gerichtlich vorgehen.
Bekomme ich zusätzlich Schadensersatz (z. B. entgangene Termine)?
Möglich, aber separat und strenger zu begründen (konkret nachweisbarer Schaden). EU-261-Zahlung ist pauschal und unabhängig davon.
Gilt das bei „Codeshare“ – wer ist verantwortlich?
Anspruchsgegner ist stets die ausführende Fluggesellschaft (Operating Carrier), nicht zwangsläufig die auf dem Ticket genannte.
Was ist mit Gepäckproblemen – ist das hier geregelt?
Gepäck (Verspätung/Verlust/Beschädigung) fällt unter das Montrealer Übereinkommen, nicht EU-261. Es gelten kurze Fristen (z. B. Schadenanzeige binnen 7 Tagen).
Was gilt als Flugverspätung im Sinne der EU-Verordnung 261/2004?
Eine Flugverspätung liegt vor, wenn der Flug mindestens 3 Stunden später am Ziel ankommt als geplant. Diese Schwelle wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil Sturgeon u.a., C-402/07, C-432/07) festgelegt. Die Verordnung selbst spricht von 'Verspätungen', präzisiert aber nicht die Dauer.
Ab wann habe ich Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung?
Nach EU-Verordnung 261/2004 besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Flug mindestens 3 Stunden verspätet am Ziel ankommt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
- Abflug aus der EU – egal welche Airline
- Oder: Ankunft in der EU mit EU-Airline
Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?
- Bis 1.500 km: 250 €
- 1.500–3.500 km: 400 €
- Über 3.500 km: 600 €
Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke. Grundlage: Art. 7 EU-VO 261/2004 i. V. m. EuGH-Rechtsprechung (C-402/07). Quelle: Europäische Kommission
Welche Betreuungsleistungen stehen mir während der Verspätung zu?
Unabhängig von einem Entschädigungsanspruch muss die Airline ab einer bestimmten Wartezeit folgende Leistungen anbieten:
- Verpflegung: Getränke, Mahlzeiten
- Kommunikation: Zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails
- Unterkunft: Hotel + Transfer bei Übernachtung
Diese Pflicht besteht auch bei außergewöhnlichen Umständen.
Welche Umstände schließen den Anspruch auf Entschädigung aus?
- Schweres Wetter (z. B. Sturm, Schneefall, Vulkanasche)
- Luftraumsperrungen, politische Unruhen
- Sicherheitsrisiken oder medizinische Notfälle
Nicht außergewöhnlich sind technische Defekte oder Personalmangel – sie gelten als betriebliche Risiken.
Wie wirken sich Anschlussflüge auf den Anspruch aus?
Bei einer einheitlichen Buchung zählt die Ankunftsverspätung am Endziel. Wird dieses mit 3 Stunden oder mehr verspätet erreicht, besteht Anspruch – auch wenn der Zubringerflug nur leicht verspätet war.
Voraussetzung: Alle Flüge wurden gemeinsam gebucht (eine Buchungsnummer).
Kann die Entschädigung reduziert werden?
Ja. Nach Art. 7 Abs. 2 EU-VO 261/2004 darf die Airline den Ausgleichsbetrag um 50 % kürzen, wenn sie eine Ersatzbeförderung anbietet, die mit weniger als:
- 2 Stunden (Kurzstrecke)
- 3 Stunden (Mittelstrecke)
- 4 Stunden (Langstrecke)
Verspätung am Ziel eintrifft.
Was gilt bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden?
Ab 5 Stunden Verspätung können Fluggäste wählen:
- Ticketpreis-Erstattung (für nicht genutzte Strecken)
- Rückflug zum Abflugort
- Oder: Fortsetzung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt
Art. 8 EU-VO 261/2004. Quelle: Air Dolomiti / EU-Kommission
Welche Frist gilt für die Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland?
Die zivilrechtliche Verjährung beträgt 3 Jahre zum Jahresende (§ 195, 199 BGB). Beispiel: Flug am 10.05.2024 → Fristende 31.12.2027.
Keine spezielle EU-Frist – nationales Recht gilt.
Welche Nachweise sollte ich aufbewahren?
- Bordkarte oder Check-in-Bestätigung
- Buchungsunterlagen
- Verspätungsbestätigung oder Screenshots der tatsächlichen Ankunft
- Belege für Ausgaben (Verpflegung, Unterkunft)
- Kommunikation mit der Airline
Wie setze ich meinen Anspruch bei Verspätung durch?
- Anspruch prüfen: Distanz, Verspätung, Airline, Umstände
- Schriftlich fordern: Entschädigung gem. Art. 7 EU-VO 261/2004
- Frist setzen: meist 14 Tage
- Bei Ablehnung: meine-fluggastrechte.de
Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung ab 3 Stunden?
Ja, nach EU-VO 261/2004 besteht ab 3 Stunden Ankunftsverspätung grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Höhe: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (1.500–3.500 km), 600 € (> 3.500 km, wenn Abflug/Ankunft unter EU-Regel fällt).
Ausnahmen: außergewöhnliche Umstände (z. B. Unwetter, politische Unruhen, Luftraumsperrungen). Normale Technikdefekte sind keine außergewöhnlichen Umstände.
Gilt EU-Fluggastrecht auch bei Nicht-EU-Airlines?
Ja, wenn der Abflug in der EU startet. Bei Flügen in die EU gilt es nur, wenn die Airline aus der EU/EWR/Schweiz stammt.
Welche Entschädigungssummen gibt es genau?
- Bis 1.500 km: 250 €
- 1.500–3.500 km: 400 €
- > 3.500 km: 600 € (bei EU-Regime)
Die Distanz bezieht sich auf die Großkreisentfernung der Reise (inkl. Umstiege).
Was zählt als außergewöhnlicher Umstand?
- Schweres Wetter (Gewitter, Sturm, Schnee, Vulkanasche)
- Luftraumsperrungen/ATC-Entscheidungen
- Sicherheitsrisiken/medizinische Notfälle
Nicht außergewöhnlich: übliche Technikdefekte, Crew-Engpässe, organisatorische Probleme.
Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu den aussergewöhnlichen Umständen.
Habe ich Anspruch auf Verpflegung & Betreuung bei Wartezeit?
Ja. Abhängig von Strecke und Dauer muss die Airline Getränke, Snacks/Mahlzeiten, zwei kostenlose Telefonate/E-Mails sowie bei Bedarf Hotel + Transfer bereitstellen.
Mein Flug wurde annulliert – was sind meine Optionen?
- Erstattung des Ticketpreises innerhalb 7 Tage oder
- Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin (nach Verfügbarkeit)
Zudem kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, außer bei rechtzeitiger Information/außergewöhnlichen Umständen.
Wann gibt es trotz Annullierung keine Ausgleichszahlung?
Wenn die Airline
- >14 Tage vorher informiert hat, oder
- 7–14 Tage vorher informiert und eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten hat, oder
- <7 Tage vorher informiert und eine fast gleichwertige Ersatzbeförderung bot,
oder bei außergewöhnlichen Umständen.
Downgrade in eine niedrigere Klasse – Entschädigung?
Ja. Oft Rückerstattung (Richtwerte):
- 30 % des Ticketpreises (bis 1.500 km)
- 50 % (1.500–3.500 km)
- 75 % (> 3.500 km)
Erhalte ich Kostenersatz (z. B. Hotel/Verpflegung), wenn die Airline nichts stellt?
Ja, angemessene Eigenaufwendungen sind erstattungsfähig. Tipp: Belege sammeln, sachlich notwendige Kosten wählen.
Zählt ein Streik als außergewöhnlicher Umstand?
Es kommt darauf an. 🙂 Häufig ja, wenn extern (Flughafen-/ATC-Streik). Bei Airline-internen Streiks ist die Lage differenziert; Gerichte haben teils keinen außergewöhnlichen Umstand angenommen. Wir prüfen gerne Ihren Einzelfall.
Sollte ich statt Geld einen Gutschein akzeptieren?
Nur wenn freiwillig. Wir empfehlen Auszahlung – Vouchers können befristet/gebunden sein.
Gilt das auch für Geschäftsreisen/Diensttickets?
Ja. Anspruch hat die/der Reisende, nicht der Zahler. Im Unternehmen sollte intern geklärt sein, wer die Zahlung erhält.
Gilt EU-261 auch für Kinder/Babys?
Ja, bei eigenem Sitzplatz/entgeltlicher Beförderung. Bei Infant-Tarifen ohne Sitz oft kein Ausgleichsanspruch.
Was, wenn Airline nicht reagiert?
Nach Fristablauf: Meine-Fluggastrechte.de beauftragen und ggf. zusammen gerichtlich vorgehen.
Bekomme ich zusätzlich Schadensersatz (z. B. entgangene Termine)?
Möglich, aber separat und strenger zu begründen (konkret nachweisbarer Schaden). EU-261-Zahlung ist pauschal und unabhängig davon.
Gilt das bei „Codeshare“ – wer ist verantwortlich?
Anspruchsgegner ist stets die ausführende Fluggesellschaft (Operating Carrier), nicht zwangsläufig die auf dem Ticket genannte.
Was ist mit Gepäckproblemen – ist das hier geregelt?
Gepäck (Verspätung/Verlust/Beschädigung) fällt unter das Montrealer Übereinkommen, nicht EU-261. Es gelten kurze Fristen (z. B. Schadenanzeige binnen 7 Tagen).
Bei uns gibt’s die volle Entschädigung!
„Bei uns wissen Sie von Anfang an, welche Erfolgsaussichten Ihr Fall hat. Wenn Sie möchten, vertrete ich Ihre Interessen – notfalls auch vor Gericht. Dafür stehe ich mit meinem Namen und meiner Erfahrung.“
Ihre