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Alles, was Sie über Ihre Fluggastrechte wissen sollten.

Häufige Fragen

So setzen Sie Ihre Ansprüche bei Flugverspätung, Flugausfall oder verlorenem Gepäck durch – mit Tipps für Passagiere und Reisende.

Fragen und Antworten nach Kategorien

Was Mandanten fragen

Fragen zu Flugverspätung, Annullierung oder Erstattung? Hier erfahren Sie, was Ihnen zusteht – klar, einfach und rechtssicher.
Allgemein
Verspätung
Annullierung
Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung ab 3 Stunden?

Ja, nach EU-VO 261/2004 besteht ab 3 Stunden Ankunftsverspätung grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Höhe: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (1.500–3.500 km), 600 € (> 3.500 km, wenn Abflug/Ankunft unter EU-Regel fällt).

Ausnahmen: außergewöhnliche Umstände (z. B. Unwetter, politische Unruhen, Luftraumsperrungen). Normale Technikdefekte sind keine außergewöhnlichen Umstände.

Gilt EU-Fluggastrecht auch bei Nicht-EU-Airlines?

Ja, wenn der Abflug in der EU startet. Bei Flügen in die EU gilt es nur, wenn die Airline aus der EU/EWR/Schweiz stammt.

Welche Entschädigungssummen gibt es genau?
  • Bis 1.500 km: 250 €
  • 1.500–3.500 km: 400 €
  • > 3.500 km: 600 € (bei EU-Regime)

Die Distanz bezieht sich auf die Großkreisentfernung der Reise (inkl. Umstiege).

Was zählt als außergewöhnlicher Umstand?
  • Schweres Wetter (Gewitter, Sturm, Schnee, Vulkanasche)
  • Luftraumsperrungen/ATC-Entscheidungen
  • Sicherheitsrisiken/medizinische Notfälle

Nicht außergewöhnlich: übliche Technikdefekte, Crew-Engpässe, organisatorische Probleme.

Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu den aussergewöhnlichen Umständen.

Habe ich Anspruch auf Verpflegung & Betreuung bei Wartezeit?

Ja. Abhängig von Strecke und Dauer muss die Airline Getränke, Snacks/Mahlzeiten, zwei kostenlose Telefonate/E-Mails sowie bei Bedarf Hotel + Transfer bereitstellen.

Mein Flug wurde annulliert – was sind meine Optionen?
  • Erstattung des Ticketpreises innerhalb 7 Tage oder
  • Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin (nach Verfügbarkeit)

Zudem kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, außer bei rechtzeitiger Information/außergewöhnlichen Umständen.

Wann gibt es trotz Annullierung keine Ausgleichszahlung?

Wenn die Airline

  • >14 Tage vorher informiert hat, oder
  • 7–14 Tage vorher informiert und eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten hat, oder
  • <7 Tage vorher informiert und eine fast gleichwertige Ersatzbeförderung bot,

oder bei außergewöhnlichen Umständen.

Downgrade in eine niedrigere Klasse – Entschädigung?

Ja. Oft Rückerstattung (Richtwerte):

  • 30 % des Ticketpreises (bis 1.500 km)
  • 50 % (1.500–3.500 km)
  • 75 % (> 3.500 km)
Erhalte ich Kostenersatz (z. B. Hotel/Verpflegung), wenn die Airline nichts stellt?

Ja, angemessene Eigenaufwendungen sind erstattungsfähig. Tipp: Belege sammeln, sachlich notwendige Kosten wählen.

Zählt ein Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Es kommt darauf an. 🙂 Häufig ja, wenn extern (Flughafen-/ATC-Streik). Bei Airline-internen Streiks ist die Lage differenziert; Gerichte haben teils keinen außergewöhnlichen Umstand angenommen. Wir prüfen gerne Ihren Einzelfall.

Sollte ich statt Geld einen Gutschein akzeptieren?

Nur wenn freiwillig. Wir empfehlen Auszahlung – Vouchers können befristet/gebunden sein.

Gilt das auch für Geschäftsreisen/Diensttickets?

Ja. Anspruch hat die/der Reisende, nicht der Zahler. Im Unternehmen sollte intern geklärt sein, wer die Zahlung erhält.

Gilt EU-261 auch für Kinder/Babys?

Ja, bei eigenem Sitzplatz/entgeltlicher Beförderung. Bei Infant-Tarifen ohne Sitz oft kein Ausgleichsanspruch.

Was, wenn Airline nicht reagiert?

Nach Fristablauf: Meine-Fluggastrechte.de beauftragen und ggf. zusammen gerichtlich vorgehen. 

Bekomme ich zusätzlich Schadensersatz (z. B. entgangene Termine)?

Möglich, aber separat und strenger zu begründen (konkret nachweisbarer Schaden). EU-261-Zahlung ist pauschal und unabhängig davon.

Gilt das bei „Codeshare“ – wer ist verantwortlich?

Anspruchsgegner ist stets die ausführende Fluggesellschaft (Operating Carrier), nicht zwangsläufig die auf dem Ticket genannte.

Was ist mit Gepäckproblemen – ist das hier geregelt?

Gepäck (Verspätung/Verlust/Beschädigung) fällt unter das Montrealer Übereinkommen, nicht EU-261. Es gelten kurze Fristen (z. B. Schadenanzeige binnen 7 Tagen).

Was gilt als Flugverspätung im Sinne der EU-Verordnung 261/2004?

Eine Flugverspätung liegt vor, wenn der Flug mindestens 3 Stunden später am Ziel ankommt als geplant. Diese Schwelle wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil Sturgeon u.a., C-402/07, C-432/07) festgelegt. Die Verordnung selbst spricht von 'Verspätungen', präzisiert aber nicht die Dauer.

Ab wann habe ich Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung?

Nach EU-Verordnung 261/2004 besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Flug mindestens 3 Stunden verspätet am Ziel ankommt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

  • Abflug aus der EU – egal welche Airline
  • Oder: Ankunft in der EU mit EU-Airline
Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?
  • Bis 1.500 km: 250 €
  • 1.500–3.500 km: 400 €
  • Über 3.500 km: 600 €

Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke. Grundlage: Art. 7 EU-VO 261/2004 i. V. m. EuGH-Rechtsprechung (C-402/07). Quelle: Europäische Kommission

Welche Betreuungsleistungen stehen mir während der Verspätung zu?

Unabhängig von einem Entschädigungsanspruch muss die Airline ab einer bestimmten Wartezeit folgende Leistungen anbieten:

  • Verpflegung: Getränke, Mahlzeiten
  • Kommunikation: Zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails
  • Unterkunft: Hotel + Transfer bei Übernachtung

Diese Pflicht besteht auch bei außergewöhnlichen Umständen.

Quelle: ECC-Net

Welche Umstände schließen den Anspruch auf Entschädigung aus?
Die Airline muss nicht zahlen, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dazu zählen:

  • Schweres Wetter (z. B. Sturm, Schneefall, Vulkanasche)
  • Luftraumsperrungen, politische Unruhen
  • Sicherheitsrisiken oder medizinische Notfälle

Nicht außergewöhnlich sind technische Defekte oder Personalmangel – sie gelten als betriebliche Risiken.

Wie wirken sich Anschlussflüge auf den Anspruch aus?

Bei einer einheitlichen Buchung zählt die Ankunftsverspätung am Endziel. Wird dieses mit 3 Stunden oder mehr verspätet erreicht, besteht Anspruch – auch wenn der Zubringerflug nur leicht verspätet war.

Voraussetzung: Alle Flüge wurden gemeinsam gebucht (eine Buchungsnummer).

Quelle: Europäische Kommission

Kann die Entschädigung reduziert werden?

Ja. Nach Art. 7 Abs. 2 EU-VO 261/2004 darf die Airline den Ausgleichsbetrag um 50 % kürzen, wenn sie eine Ersatzbeförderung anbietet, die mit weniger als:

  • 2 Stunden (Kurzstrecke)
  • 3 Stunden (Mittelstrecke)
  • 4 Stunden (Langstrecke)

Verspätung am Ziel eintrifft.

Quelle: American Airlines / EU-VO 261/2004

Was gilt bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden?

Ab 5 Stunden Verspätung können Fluggäste wählen:

  • Ticketpreis-Erstattung (für nicht genutzte Strecken)
  • Rückflug zum Abflugort
  • Oder: Fortsetzung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt

Art. 8 EU-VO 261/2004. Quelle: Air Dolomiti / EU-Kommission

Welche Frist gilt für die Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland?

Die zivilrechtliche Verjährung beträgt 3 Jahre zum Jahresende (§ 195, 199 BGB). Beispiel: Flug am 10.05.2024 → Fristende 31.12.2027.

Keine spezielle EU-Frist – nationales Recht gilt.

Welche Nachweise sollte ich aufbewahren?
  • Bordkarte oder Check-in-Bestätigung
  • Buchungsunterlagen
  • Verspätungsbestätigung oder Screenshots der tatsächlichen Ankunft
  • Belege für Ausgaben (Verpflegung, Unterkunft)
  • Kommunikation mit der Airline

Quelle: ECC-Net

Wie setze ich meinen Anspruch bei Verspätung durch?
  1. Anspruch prüfen: Distanz, Verspätung, Airline, Umstände
  2. Schriftlich fordern: Entschädigung gem. Art. 7 EU-VO 261/2004
  3. Frist setzen: meist 14 Tage
  4. Bei Ablehnung: meine-fluggastrechte.de
Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung ab 3 Stunden?

Ja, nach EU-VO 261/2004 besteht ab 3 Stunden Ankunftsverspätung grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Höhe: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (1.500–3.500 km), 600 € (> 3.500 km, wenn Abflug/Ankunft unter EU-Regel fällt).

Ausnahmen: außergewöhnliche Umstände (z. B. Unwetter, politische Unruhen, Luftraumsperrungen). Normale Technikdefekte sind keine außergewöhnlichen Umstände.

Gilt EU-Fluggastrecht auch bei Nicht-EU-Airlines?

Ja, wenn der Abflug in der EU startet. Bei Flügen in die EU gilt es nur, wenn die Airline aus der EU/EWR/Schweiz stammt.

Welche Entschädigungssummen gibt es genau?
  • Bis 1.500 km: 250 €
  • 1.500–3.500 km: 400 €
  • > 3.500 km: 600 € (bei EU-Regime)

Die Distanz bezieht sich auf die Großkreisentfernung der Reise (inkl. Umstiege).

Was zählt als außergewöhnlicher Umstand?
  • Schweres Wetter (Gewitter, Sturm, Schnee, Vulkanasche)
  • Luftraumsperrungen/ATC-Entscheidungen
  • Sicherheitsrisiken/medizinische Notfälle

Nicht außergewöhnlich: übliche Technikdefekte, Crew-Engpässe, organisatorische Probleme.

Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu den aussergewöhnlichen Umständen.

Habe ich Anspruch auf Verpflegung & Betreuung bei Wartezeit?

Ja. Abhängig von Strecke und Dauer muss die Airline Getränke, Snacks/Mahlzeiten, zwei kostenlose Telefonate/E-Mails sowie bei Bedarf Hotel + Transfer bereitstellen.

Mein Flug wurde annulliert – was sind meine Optionen?
  • Erstattung des Ticketpreises innerhalb 7 Tage oder
  • Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin (nach Verfügbarkeit)

Zudem kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, außer bei rechtzeitiger Information/außergewöhnlichen Umständen.

Wann gibt es trotz Annullierung keine Ausgleichszahlung?

Wenn die Airline

  • >14 Tage vorher informiert hat, oder
  • 7–14 Tage vorher informiert und eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten hat, oder
  • <7 Tage vorher informiert und eine fast gleichwertige Ersatzbeförderung bot,

oder bei außergewöhnlichen Umständen.

Downgrade in eine niedrigere Klasse – Entschädigung?

Ja. Oft Rückerstattung (Richtwerte):

  • 30 % des Ticketpreises (bis 1.500 km)
  • 50 % (1.500–3.500 km)
  • 75 % (> 3.500 km)
Erhalte ich Kostenersatz (z. B. Hotel/Verpflegung), wenn die Airline nichts stellt?

Ja, angemessene Eigenaufwendungen sind erstattungsfähig. Tipp: Belege sammeln, sachlich notwendige Kosten wählen.

Zählt ein Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Es kommt darauf an. 🙂 Häufig ja, wenn extern (Flughafen-/ATC-Streik). Bei Airline-internen Streiks ist die Lage differenziert; Gerichte haben teils keinen außergewöhnlichen Umstand angenommen. Wir prüfen gerne Ihren Einzelfall.

Sollte ich statt Geld einen Gutschein akzeptieren?

Nur wenn freiwillig. Wir empfehlen Auszahlung – Vouchers können befristet/gebunden sein.

Gilt das auch für Geschäftsreisen/Diensttickets?

Ja. Anspruch hat die/der Reisende, nicht der Zahler. Im Unternehmen sollte intern geklärt sein, wer die Zahlung erhält.

Gilt EU-261 auch für Kinder/Babys?

Ja, bei eigenem Sitzplatz/entgeltlicher Beförderung. Bei Infant-Tarifen ohne Sitz oft kein Ausgleichsanspruch.

Was, wenn Airline nicht reagiert?

Nach Fristablauf: Meine-Fluggastrechte.de beauftragen und ggf. zusammen gerichtlich vorgehen. 

Bekomme ich zusätzlich Schadensersatz (z. B. entgangene Termine)?

Möglich, aber separat und strenger zu begründen (konkret nachweisbarer Schaden). EU-261-Zahlung ist pauschal und unabhängig davon.

Gilt das bei „Codeshare“ – wer ist verantwortlich?

Anspruchsgegner ist stets die ausführende Fluggesellschaft (Operating Carrier), nicht zwangsläufig die auf dem Ticket genannte.

Was ist mit Gepäckproblemen – ist das hier geregelt?

Gepäck (Verspätung/Verlust/Beschädigung) fällt unter das Montrealer Übereinkommen, nicht EU-261. Es gelten kurze Fristen (z. B. Schadenanzeige binnen 7 Tagen).

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„Bei uns wissen Sie von Anfang an, welche Erfolgsaussichten Ihr Fall hat. Wenn Sie möchten, vertrete ich Ihre Interessen – notfalls auch vor Gericht. Dafür stehe ich mit meinem Namen und meiner Erfahrung.“

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